Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 325

§ 325 – Aufhebung des dinglichen Arrestes

Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

Kurz erklärt

  • Eine Arrestanordnung kann aufgehoben werden.
  • Dies geschieht, wenn nach ihrer Erlass neue Umstände bekannt werden.
  • Diese neuen Umstände machen die Arrestanordnung ungerechtfertigt.
  • Die Entscheidung zur Aufhebung basiert auf den neuen Informationen.
  • Es wird geprüft, ob die Gründe für den Arrest weiterhin gültig sind.