Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 325
§ 325 – Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Kurz erklärt
- Eine Arrestanordnung kann aufgehoben werden.
- Dies geschieht, wenn nach ihrer Erlass neue Umstände bekannt werden.
- Diese neuen Umstände machen die Arrestanordnung ungerechtfertigt.
- Die Entscheidung zur Aufhebung basiert auf den neuen Informationen.
- Es wird geprüft, ob die Gründe für den Arrest weiterhin gültig sind.